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Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft. Es regelt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermietern und Vermieterinnen sowie Mietern und Mieterinnen – je nachdem, welche Verantwortung und welchen Einfluss sie auf den CO2-Ausstoß eines bestimmten Wohngebäudes haben. Informieren Sie sich im Folgenden darüber, welche Auswirkungen das Gesetz für Sie als Mieter und Mieterin oder als Vermieter und Vermieterin hat.

Zum Hintergrund: Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe fällig. Bisher mussten Mieter und Mieterinnen diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermieter und Vermieterinnen an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.

Das Bundeswirtschaftsministerium stellt auf seiner Website einen Leitfaden zur Verfügung, der die notwendigen Schritte bei der Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten erläutert.

Das sollten Sie wissen

  • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen). 
  • Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden folglich keine CO2-Kosten zwischen Vermietern und Vermieterinnen sowie Mietern und Mieterinnen aufgeteilt.
  • Die Aufteilung der CO2-Kosten ist für die meisten Mieter und Mieterinnen sowie Vermietern und Vermieterinnen seit dem Jahr 2024 relevant.
  • Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten finden Sie auf Ihrer Fernwärme- oder Gas-Rechnung.

Häufig gestellte Fragen und Antworten