Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten
Seit dem 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft. Es regelt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermietern und Vermieterinnen sowie Mietern und Mieterinnen – je nachdem, welche Verantwortung und welchen Einfluss sie auf den CO2-Ausstoß eines bestimmten Wohngebäudes haben. Informieren Sie sich im Folgenden darüber, welche Auswirkungen das Gesetz für Sie als Mieter und Mieterin oder als Vermieter und Vermieterin hat.
Zum Hintergrund: Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe fällig. Bisher mussten Mieter und Mieterinnen diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermieter und Vermieterinnen an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.
Das Bundeswirtschaftsministerium stellt auf seiner Website einen Leitfaden zur Verfügung, der die notwendigen Schritte bei der Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten erläutert.
Das sollten Sie wissen
- Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen).
- Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden folglich keine CO2-Kosten zwischen Vermietern und Vermieterinnen sowie Mietern und Mieterinnen aufgeteilt.
- Die Aufteilung der CO2-Kosten ist für die meisten Mieter und Mieterinnen sowie Vermietern und Vermieterinnen seit dem Jahr 2024 relevant.
- Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten finden Sie auf Ihrer Fernwärme- oder Gas-Rechnung.
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Die CO2-Kostenaufteilung wird in den allermeisten Fällen seit dem Jahr 2024 für Abrechnungen relevant. Denn gemäß CO2KostAufG gilt die Aufteilung der CO2-Kosten für alle vollständigen Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2023 begonnen haben.
Entscheidend ist der Abrechnungszeitraum, in dem der Vermieter bzw. die Vermieterin die Nebenkosten auf die Mieter und Mieterinnen umlegt, und nicht unbedingt der Abrechnungszeitraum der Fernwärme- oder Gasrechnung mit dem Energieversorger.
Für Gebäude oder Wohnungen in Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell, das sich am CO2-Ausstoß und somit am energetischen Zustand des vermieteten Gebäudes orientiert. Basis für die Berechnung ist der jährliche CO2-Ausstoß pro Quadratmeter (m2) Wohnfläche.
Je geringer der CO2-Ausstoß des Gebäudes, desto geringer fällt der Anteil der zu tragenden CO2-Kosten für den Vermieter bzw. die Vermieterin aus, dafür entsprechend höher für den Mieter bzw. die Mieterin. Andersherum: Je höher der CO2-Ausstoß des Gebäudes, desto höher auch der CO2-Kostenanteil für den Vermieter bzw. die Vermieterin und umso geringer für den Mieter bzw. die Mieterin.
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Deutschland und der europäische Emissionshandel (ETS) sind zwei unterschiedliche Systeme zur Regulierung und zur Preissetzung von CO2-Emissionen.
- Europäischer Emissionshandel (ETS): Der ETS ist ein etabliertes System, das auf dem Prinzip des "Cap and Trade" basiert. Es gibt eine Obergrenze (Cap) für die Menge an Treibhausgasen, die von den in das System einbezogenen Anlagen emittiert werden dürfen. Unternehmen müssen für jede Tonne CO2, die sie ausstoßen, eine Emissionsberechtigung vorweisen. Diese Berechtigungen können auf einem Markt gehandelt werden, und der Preis bildet sich durch Angebot und Nachfrage. Im ETS sind vor allem große Industrieanlagen und Kraftwerke erfasst, die einen erheblichen Anteil am CO2-Ausstoß haben. Aufgrund des begrenzten Angebots und der hohen Nachfrage nach Emissionsberechtigungen können die Preise im ETS relativ hoch sein.
- Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Das BEHG ist ein neueres System, das seit 2021 in Deutschland gilt und sich zunächst auf Brennstoffe konzentriert, die in den Sektoren Wärme und Verkehr eingesetzt werden und nicht vom ETS erfasst sind. Der CO2-Preis im Rahmen des BEHG ist festgelegt und soll schrittweise ansteigen. Der Einstiegspreis wurde politisch festgelegt und lag zu Beginn deutlich unter dem Preisniveau des ETS, um eine übermäßige wirtschaftliche Belastung für Unternehmen und Verbraucher zu vermeiden und die Akzeptanz des neuen Systems zu fördern.
Die unterschiedlichen CO2-Preise zwischen dem BEHG und dem ETS ergeben sich also aus den unterschiedlichen Konzeptionen und Zielsetzungen dieser Systeme. Während der ETS primär darauf ausgelegt ist, CO2-intensive Industrien zu einem effizienten und marktorientierten Emissionsmanagement zu zwingen, soll das BEHG einen breiten Anreiz schaffen, um Treibhausgasemissionen in den Bereichen zu senken, die nicht vom ETS abgedeckt sind.
Auf der Gasrechnung werden die Informationen zur CO2-Kostenaufteilung nach § 3 CO2KostAufG tabellarisch am Ende der Rechnung ausgewiesen. Sie folgt nach der Auflistung der geleisteten Abschläge und steht in der Regel auf der vorletzten Seite Ihrer Gasrechnung.
Auf der Wärmerechnung werden die Informationen zur CO2-Kostenaufteilung nach § 3 CO2KostAufG tabellarisch am Ende der Wärmerechnung ausgewiesen:
Das Verhältnis von BEHG- und ETS- Preisen ergibt sich aus dem Erzeugungsmix im jeweiligen Wärmenetz.
Einen Erzeugungsmix gibt es bei den Hamburger Energiewerken in den Wärmenetzen Stadtnetz, Bergedorf und Allermöhe. Die übrigen Wärmenetze sind ausschließlich dem BEHG zuzuordnen.
In diesen Wärmenetzen besteht folgender Erzeugungsmix:
| Wärmenetz | Gültigkeitszeitraum* | BEHG-Anteil | ETS-Anteil |
|---|---|---|---|
| Stadtnetz | 01.07.2025 bis 30.06.2026 | 0,075% | 99,925% |
| Bergedorf | 01.07.2025 bis 30.06.2026 | 2,784% | 97,216% |
| Allermöhe | 01.07.2025 bis 30.06.2026 | 2,784% | 97,216% |
| Stadtnetz | 01.07.2024 bis 03.06.2025 | 0,125% | 99,875% |
| Bergedorf | 01.07.2024 bis 30.06.2025 | 0,000% | 100,000% |
| Allermöhe | 01.07.2024 bis 30.06.2025 | 0,000% | 100,000% |
| Stadtnetz | 01.04.2024 bis 30.06.2024 | 0,127% | 99,873% |
| Bergedorf | 01.04.2024 bis 30.06.2024 | 31,718% | 68,282% |
| Allermöhe | 01.04.2024 bis 30.06.2024 | 31,718% | 68,282% |
* Jeder Verbrauchszeitraum, der ein Enddatum im Zeitfenster eines betreffenden "Gültigkeitszeitraums" besitzt, wird mit den dem Gültigkeitszeitraum zugeordneten Übergabewerten berechnet.
Bezüglich der zeitlichen Zuordnung der jeweiligen Preise beachten Sie bitte die Regelungen der gemeinsamen Handlungsempfehlung der Verbände BDEW, AGFW und VKU vom 13.12.2023 (siehe unten im Downloadbereich).