Blick auf Häuser der Hafen City in Hamburg. Im Hintergrund ist die Speicherstadt zu sehen.

Selbsterklärung für Unternehmen

So beachten Sie die beihilferechtlichen Grenzen

Im Rahmen der Energiepreisbremsen wurden einige ergänzende beihilferechtliche Regelungen beschlossen. Dies dient dazu, die Einhaltung der Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission zu gewährleisten. Was Sie beachten müssen, haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt. Weitere Informationen dazu finden Sie beim BMWK und speziell in dem dort veröffentlichten FAQ zu den Themen "Selbsterklärung" und "Höchstgrenzen".

Wichtiger Hinweis

Die hier getroffenen Aussagen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen nur allgemeinen Informationszwecken. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kundinnen und Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen. Aktueller Stand: Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (Vom 20. Dezember 2022, BGBl. I Nr. 54, S. 2560) und Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (Vom 20. Dezember 2022; BGBl. I Nr. 54 S. 2512.).

Geltende Höchstgrenzen

Der Gesetzgeber hat Höchstgrenzen für die Höhe der Entlastung innerhalb eines Unternehmensverbunds definiert. Dabei gibt es zwei verschiedene Höchstgrenzen zu unterscheiden: die absolute und die relative Höchstgrenze. Die absolute Höchstgrenze legt einen Euro-Betrag fest, der nicht überschritten werden darf. Die relative Höchstgrenze bezieht sich auf das Jahr 2021: hier darf die gesamte Entlastung nicht über einem prozentualen Anteil der krisenbedingten Energiemehrkosten im Vergleich zum Jahr 2021 liegen. WICHTIG: beide Höchstgrenzen gelten immer gleichzeitig! Damit entscheidet die niedrigere Höchstgrenze, wie viel Entlastung tatsächlich gewährt werden kann.

ACHTUNG: Die absoluten Höchstgrenzen gelten für den gesamten Unternehmensverbund. Die relativen Höchstgrenzen sind hingegen letztverbraucherbezogen (kleinste rechtliche Einheit). Zudem müssen die Entlastungen für Strom-, Gas und Wärmepreise summiert und als gesamte Entlastungssumme berücksichtigt werden. Andere vor dem 1. Januar 2023 gewährte Beihilfen, z. B. während der COVID-19-Pandemie oder im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms, können ggf. mit dieser Beihilfe kumuliert werden. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob die geltenden Kumulierungsvorgaben eingehalten werden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Ihr Energieversorger diese Prüfung für Sie nicht übernehmen können. Durch die Höchstgrenzen kann die tatsächliche Entlastungssumme erheblich eingeschränkt werden. Zur Bewertung ist immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

Unterschiedliche Höchstgrenzen für Beihilfegruppen

Der Gesetzgeber hat drei verschiedene Gruppen mit unterschiedlichen Höchstgrenzen definiert:

  • Gruppe 1: Besondere Betroffenheit von hohen Energiepreisen
  • Gruppe 2: Sonstige Kunden
  • Gruppe 3: Besondere Fälle

Je Gruppe bestehen bestimmte Nachweis- und Mitteilungspflichten (z. B. Nachweise zur Energieintensivität oder Auswirkungen der Energiekrise auf das EBITDA).

Ohne entsprechende Erklärung wenden wir für alle Kundinnen und Kunden den Standard-Fall an, nach dem eine Höchstgrenze von 2 Millionen Euro gilt und eine maximale monatliche Entlastung von 150.000 Euro möglich ist.

Gruppeneinteilung für Unternehmen

Mitteilungspflichten

Monatliche Entlastung liegt über 150.000 Euro

Liegt die monatliche Entlastung sämtlicher Entnahmestellen Ihres Unternehmens voraussichtlich über einem Wert von 150.000 Euro, dann benötigen wir von Ihnen eine Selbsterklärung bis zum 31.03.2023. In dieser Erklärung teilen Sie uns bitte mit:

  • welche Höchstgrenze auf die Entnahmestellen von Ihrem Unternehmen angewendet werden soll.
  • welcher Anteil Ihrer Höchstgrenze auf das betreffende Lieferverhältnis entfallen soll (sofern Sie mehrere Lieferverträge haben).
  • welcher Anteil der Höchstgrenze auf die einzelnen Entnahmestellen Ihres Lieferverhältnisses pro Monat entfallen soll.

Im Gas- und Wärmepreisbremsen Portal der mit dem Gesamtverfahren beauftragten PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) finden Sie eine PDF-Vorlage zur Erstellung einer Selbsterklärung.

Wichtiger Hinweis

Bei der Kumulierung von Beihilfen sind Höchstgrenzen zu beachten (u. a. über die beiden Preisbremsen, Soforthilfe, Energiekostendämpfungsprogramm, Befristeter COVID-19 Rahmen). Die Mitteilung individueller Höchstgrenzen erfordert im Voraus den Antrag zur Feststellung der Höchstgrenzen bei der Prüfbehörde. In einer Selbsterklärung können Sie uns gegenüber anzeigen, dass Sie Ihre bestehende Höchstgrenze überschreiten. Nehmen Sie dazu für die Segmente Strom und Gas Kontakt zu Ihrem persönlichen Kundenberater auf oder schreiben sie uns an ik(at)henw.de. Für das Segment Wärme wenden sie sich bitte per Mail an waerme(at)hamburger-energiewerke.de.

Gesamte Entlastung liegt über 2 Millionen Euro

Übersteigt die gesamte Entlastung Ihres Unternehmens 2 Millionen Euro, so sind Sie verpflichtet, uns diese Überschreitung zu anzuzeigen. Sollten Sie uns eine solche Selbsterklärung zukommen lassen und uns mitteilen wollen, dass Sie Ihre bestehende Höchstgrenze überschreiten, nehmen Sie dazu für die Segmente Strom und Gas Kontakt zu Ihrem persönlichen Kundenberater auf oder schreiben sie uns an ik(at)henw.de. Für das Segment Wärme wenden sie sich bitte per Mail an waerme(at)hamburger-energiewerke.de.

Wichtiger Hinweis

Sollten Sie keine Erklärung mit einer neuen Höchstgrenze bei uns eingereicht haben, sind wir verpflichtet, die Auszahlung der Entlastungen bei Erreichen der Grenze von 2 Millionen Euro zu stoppen.

Meldepflicht zum Ende des Lieferjahres 2023

Mit dem Ende des Lieferjahres zum 31.12.2023 sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.05.2024, eine finale Erklärung abzugeben, welche folgende Angaben enthält:

  • Tatsächliche absolute Höchstgrenze
  • Für Kunden in Gruppe 1 (besondere Betroffenheit von Energiepreisen): Bescheid der Prüfbehörde.
  • Für Kunden in Gruppe 2 mit absoluter Höchstgrenze von 4 Millionen Euro und relativer Höchstgrenze von 50 % der krisenbedingten Energiemehrkosten: Prüfvermerk eines Prüfers, dass die relative Höchstgrenze nicht überschritten wurde.
  • Für Kunden in Gruppe 2 mit absoluter Höchstgrenze von 2 Millionen Euro: Bestätigung, dass die gesamte Entlastungssumme 2 Millionen Euro nicht überstiegen hat.

Nehmen Sie für die Meldung für die Segmente Strom und Gas Kontakt zu Ihrem persönlichen Kundenberater auf oder schreiben sie uns an ik(at)henw.de. Für das Segment Wärme wenden sie sich bitte per Mail an waerme(at)hamburger-energiewerke.de. Bitte beachten Sie, dass wir die gesamten Entlastungen zurückfordern müssten, sollten wir keine finale Erklärung von Ihnen erhalten.