Selbsterklärung für Unternehmen
So beachten Sie die beihilferechtlichen Grenzen
Im Rahmen der Energiepreisbremsen wurden einige ergänzende beihilferechtliche Regelungen beschlossen. Dies dient dazu, die Einhaltung der Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission zu gewährleisten. Was Sie beachten müssen, haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt. Weitere Informationen dazu finden Sie beim BMWK und speziell in dem dort veröffentlichten FAQ zu den Themen "Selbsterklärung" und "Höchstgrenzen".
Wichtiger Hinweis
Die hier getroffenen Aussagen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen nur allgemeinen Informationszwecken. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kundinnen und Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen. Aktueller Stand: Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (Vom 20. Dezember 2022, BGBl. I Nr. 54, S. 2560) und Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (Vom 20. Dezember 2022; BGBl. I Nr. 54 S. 2512.).
Geltende Höchstgrenzen
Der Gesetzgeber hat Höchstgrenzen für die Höhe der Entlastung innerhalb eines Unternehmensverbunds definiert. Dabei gibt es zwei verschiedene Höchstgrenzen zu unterscheiden: die absolute und die relative Höchstgrenze. Die absolute Höchstgrenze legt einen Euro-Betrag fest, der nicht überschritten werden darf. Die relative Höchstgrenze bezieht sich auf das Jahr 2021: hier darf die gesamte Entlastung nicht über einem prozentualen Anteil der krisenbedingten Energiemehrkosten im Vergleich zum Jahr 2021 liegen. WICHTIG: beide Höchstgrenzen gelten immer gleichzeitig! Damit entscheidet die niedrigere Höchstgrenze, wie viel Entlastung tatsächlich gewährt werden kann.
ACHTUNG: Die absoluten Höchstgrenzen gelten für den gesamten Unternehmensverbund. Die relativen Höchstgrenzen sind hingegen letztverbraucherbezogen (kleinste rechtliche Einheit). Zudem müssen die Entlastungen für Strom-, Gas und Wärmepreise summiert und als gesamte Entlastungssumme berücksichtigt werden. Andere vor dem 1. Januar 2023 gewährte Beihilfen, z. B. während der COVID-19-Pandemie oder im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms, können ggf. mit dieser Beihilfe kumuliert werden. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob die geltenden Kumulierungsvorgaben eingehalten werden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Ihr Energieversorger diese Prüfung für Sie nicht übernehmen können. Durch die Höchstgrenzen kann die tatsächliche Entlastungssumme erheblich eingeschränkt werden. Zur Bewertung ist immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.
Unterschiedliche Höchstgrenzen für Beihilfegruppen
Der Gesetzgeber hat drei verschiedene Gruppen mit unterschiedlichen Höchstgrenzen definiert:
- Gruppe 1: Besondere Betroffenheit von hohen Energiepreisen
- Gruppe 2: Sonstige Kunden
- Gruppe 3: Besondere Fälle
Je Gruppe bestehen bestimmte Nachweis- und Mitteilungspflichten (z. B. Nachweise zur Energieintensivität oder Auswirkungen der Energiekrise auf das EBITDA).
Ohne entsprechende Erklärung wenden wir für alle Kundinnen und Kunden den Standard-Fall an, nach dem eine Höchstgrenze von 2 Millionen Euro gilt und eine maximale monatliche Entlastung von 150.000 Euro möglich ist.
Gruppeneinteilung für Unternehmen
Um in die Gruppe der von der Energiekrise besonders betroffenen Unternehmen zu gehören, müssen Sie einen Antrag bei der Prüfbehörde zur Feststellung der individuellen Höchstgrenzen stellen. Die Prüfbehörde prüft dabei,
- ob Ihr Unternehmen als energieintensiv angesehen werden kann (mind. 3 % des Produktionswertes oder des Umsatzes aus 2021 oder mind. 6 % des Produktionswertes oder des Umsatzes aus dem ersten Halbjahr 2022).
- ob Sie besonders von hohen Energiepreisen betroffen sind (Reduktion des EBITDA um mind. 30 %).
- ob Sie einer besonders von hohen Energiepreisen betroffenen Branche angehören. Eine vollständige Übersicht der besonders von hohen Energiepreisen betroffenen Branchen finden Sie in Anlage 2 des EWPBG und StromPBG.
Unter anderem müssen Sie bei dem Antrag an die Prüfbehörde z. B. folgende Informationen angeben:
- Ihr jährliches EBITDA von 2021 bis 2023
- Energielieferverträge und -rechnungen
- Ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse
- eine Liste aller Netzentnahmestellen und aller verbundenen Unternehmen
- einen Prüfvermerk eines Prüfers zu den Energiebeschaffungskosten
Eine vollständige Übersicht finden Sie in §19 Abs. 2 EWPBG sowie § 11 Abs. 2 StromPBG.
Unter diese Gruppe fallen alle Unternehmen, die nicht besonders von den hohen Energiepreisen betroffen sind. Sollte für Sie eine absolute Höchstgrenze von 2 Millionen Euro in Frage kommen, müssen Sie nichts weiter tun. Bei Erreichung der Höchstgrenze wird die Auszahlung der Entlastung automatisch bei Erreichung gestoppt.
Falls für Ihr Unternehmen eine absolute Höchstgrenze von 4 Millionen Euro und 50 % der krisenbedingten Energiemehrkosten zu bevorzugen ist, teilen Sie uns dies bitte direkt mit, damit wir Ihre Höchstgrenzen entsprechend anpassen können. Nehmen Sie dazu für die Segmente Strom und Gas Kontakt zu Ihrem persönlichen Kundenberater auf oder schreiben sie uns an ik(at)henw.de. Für das Segment Wärme wenden sie sich bitte per Mail an waerme(at)henw.de. Des Weiteren sind Sie verpflichtet, uns bei Erreichen der Grenze von 2 Millionen Euro Entlastung eine entsprechende Erklärung zukommen zu lassen.
Für einzelne Sektoren gelten im Zusammenhang mit bereits bestehenden Beihilfen individuelle Höchstgrenzen. Bitte teilen Sie uns daher mit, falls Ihr Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, dem Fischerei- und Aquakultursektor oder dem Schienenbahnen-Sektor (nur Strom) angehört und die relevanten Höchstgrenzen voraussichtlich überschreitet. Nehmen Sie dazu für die Segmente Strom und Gas Kontakt zu Ihrem persönlichen Kundenberater auf oder schreiben sie uns an ik(at)henw.de. Für das Segment Wärme wenden sie sich bitte per Mail an waerme(at)henw.de.
Mitteilungspflichten
Monatliche Entlastung liegt über 150.000 Euro
Liegt die monatliche Entlastung sämtlicher Entnahmestellen Ihres Unternehmens voraussichtlich über einem Wert von 150.000 Euro, dann benötigen wir von Ihnen eine Selbsterklärung bis zum 31.03.2023. In dieser Erklärung teilen Sie uns bitte mit:
- welche Höchstgrenze auf die Entnahmestellen von Ihrem Unternehmen angewendet werden soll.
- welcher Anteil Ihrer Höchstgrenze auf das betreffende Lieferverhältnis entfallen soll (sofern Sie mehrere Lieferverträge haben).
- welcher Anteil der Höchstgrenze auf die einzelnen Entnahmestellen Ihres Lieferverhältnisses pro Monat entfallen soll.
Im Gas- und Wärmepreisbremsen Portal der mit dem Gesamtverfahren beauftragten PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) finden Sie eine PDF-Vorlage zur Erstellung einer Selbsterklärung.
Wichtiger Hinweis
Bei der Kumulierung von Beihilfen sind Höchstgrenzen zu beachten (u. a. über die beiden Preisbremsen, Soforthilfe, Energiekostendämpfungsprogramm, Befristeter COVID-19 Rahmen). Die Mitteilung individueller Höchstgrenzen erfordert im Voraus den Antrag zur Feststellung der Höchstgrenzen bei der Prüfbehörde. In einer Selbsterklärung können Sie uns gegenüber anzeigen, dass Sie Ihre bestehende Höchstgrenze überschreiten. Nehmen Sie dazu für die Segmente Strom und Gas Kontakt zu Ihrem persönlichen Kundenberater auf oder schreiben sie uns an ik(at)henw.de. Für das Segment Wärme wenden sie sich bitte per Mail an waerme(at)hamburger-energiewerke.de.
Gesamte Entlastung liegt über 2 Millionen Euro
Übersteigt die gesamte Entlastung Ihres Unternehmens 2 Millionen Euro, so sind Sie verpflichtet, uns diese Überschreitung zu anzuzeigen. Sollten Sie uns eine solche Selbsterklärung zukommen lassen und uns mitteilen wollen, dass Sie Ihre bestehende Höchstgrenze überschreiten, nehmen Sie dazu für die Segmente Strom und Gas Kontakt zu Ihrem persönlichen Kundenberater auf oder schreiben sie uns an ik(at)henw.de. Für das Segment Wärme wenden sie sich bitte per Mail an waerme(at)hamburger-energiewerke.de.
Wichtiger Hinweis
Sollten Sie keine Erklärung mit einer neuen Höchstgrenze bei uns eingereicht haben, sind wir verpflichtet, die Auszahlung der Entlastungen bei Erreichen der Grenze von 2 Millionen Euro zu stoppen.
Meldepflicht zum Ende des Lieferjahres 2023
Mit dem Ende des Lieferjahres zum 31.12.2023 sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.05.2024, eine finale Erklärung abzugeben, welche folgende Angaben enthält:
- Tatsächliche absolute Höchstgrenze
- Für Kunden in Gruppe 1 (besondere Betroffenheit von Energiepreisen): Bescheid der Prüfbehörde.
- Für Kunden in Gruppe 2 mit absoluter Höchstgrenze von 4 Millionen Euro und relativer Höchstgrenze von 50 % der krisenbedingten Energiemehrkosten: Prüfvermerk eines Prüfers, dass die relative Höchstgrenze nicht überschritten wurde.
- Für Kunden in Gruppe 2 mit absoluter Höchstgrenze von 2 Millionen Euro: Bestätigung, dass die gesamte Entlastungssumme 2 Millionen Euro nicht überstiegen hat.
Nehmen Sie für die Meldung für die Segmente Strom und Gas Kontakt zu Ihrem persönlichen Kundenberater auf oder schreiben sie uns an ik(at)henw.de. Für das Segment Wärme wenden sie sich bitte per Mail an waerme(at)hamburger-energiewerke.de. Bitte beachten Sie, dass wir die gesamten Entlastungen zurückfordern müssten, sollten wir keine finale Erklärung von Ihnen erhalten.